Anfrage

Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs-und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (z.B. Fensterreinigung, Teppichreinigung, Treppenhausreinigung, etc.), kann zusätzlich zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden (§35aAbs. 2 EStG). Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000,- Euro(20 Prozent von maximal 20.000,-Euro) gewährt.


Im Rahmen der jährlich Einkommenssteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise (wichtig: nur unbare Zahlungen werden anerkannt) beim Finanzamt ein. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.

 
 
 
 
 
 
 

Was Sie wissen sollten!